Kontrast

Fördermittel des Bundes

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt über verschiedene Programme die Finanzierung von Projekten und Maßnahmen für den Fuß- und Radverkehr.  

Sonderprogramm „Stadt und Land“

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Infrastruktur für Radverkehrsnetze sowohl in Städten als auch in ländlichen Räumen. Fördermäßige Maßnahmen sind u. a.:

  • Neu-, Aus- und Umbau von Radwegen
  • Fahrradstraßen und -zonen
  • Fahrradbrücken
  • Abstellanlagen bzw. Fahrradparkhäuser, sowie die dafür erforderliche Planung.

Die Projekte müssen im Jahr 2030 vollständig abgeschlossen sein.
Verwaltungskosten sowie Radschnellwege sind nicht förderfähig.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Kommunalrichtlinie

Mit der Kommunalrichtlinie unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) Kommunen und kommunale Akteure dabei, durch vielfältige Maßnahmen ihre Treibhausgasemissionen nachhaltig zu senken und damit die Lebensqualität vor Ort zu steigern.

Was wird gefördert?

Im Förderschwerpunkt ‚Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität‘ der Kommunalrichtlinie werden bis zum 31. Dezember 2027 investive Maßnahmen aus folgenden Bereichen gefördert:

  • Errichtung von Mobilitätsstationen
  • Wegweisung und Signalisierung für den Radverkehr
  • Verbesserung des ruhenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur
  • Errichtung von Radabstellanlagen im Rahmen der Bike+Ride-Offensive (innerhalb eines Radius von 100 Metern von einem Bahnhof oder einem Haltepunkt einer Bahnanlage)
  • Verbesserung des fließenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur

Förderanträge können das ganze Jahr über beim Projektträger Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH eingereicht werden.

Wer kann einen Förderantrag stellen?

Vor allem Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind, sowie Bildungseinrichtungen, Betriebe/Organisationen (mit mind. 25 Prozent kommunaler Beteiligung), externe Dienstleister, Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs.

Bitte beachten Sie in jedem Fall die spezifischen Antragsberechtigungen für einzelne Förderschwerpunkte der Kommunalrichtlinie.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Förderung ist abhängig vom Förderschwerpunkt.

  • Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote erhalten.
  • Der Mindestzuwendungsbetrag liegt bei 5.000 Euro.  
  • Der Bewilligungszeitraum im Förderschwerpunkt ‚Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität‘ beträgt in der Regel 24 Monate.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Klimaschutz durch Radverkehr

Über den Förderaufruf „Klimaschutz durch Radverkehr“ unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) modellhafte, investive Projekte, die das Radfahren im Alltag, in der Freizeit und für den Liefer- und Transportverkehr attraktiver machen. Es sollen Anreize zum Umstieg vom motorisierten Individualverkehr aufs Fahrrad geschaffen werden, die zur Minderung von Treibhausgasemissionen beitragen.

Das Antragsverfahren für die Förderung von modellhaften Radverkehrsprojekten ist zweistufig. Projektskizzen können während der Einreichungsfrist beim Projektträger Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH eingereicht werden. Das Förderprogramm läuft noch bis Ende Oktober 2024.

Einreichungsfrist: 1. Sept. 2024 bis 31. Okt. 2024

Was wird gefördert?

Gefördert werden investive regionale Maßnahmen mit Modellcharakter zur klimafreundlichen und radverkehrsgerechten Umgestaltung des Straßenraumes, zur Errichtung notwendiger und zusätzlicher Radverkehrsinfrastruktur sowie zur Etablierung lokaler Radverkehrsdienstleistungen.

Wer ist förderberechtigt?

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

Nicht förderberechtigt sind Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften (betrifft nicht Hochschulen).

Wie wird gefördert?

  • Die Mindestzuwendung pro Vorhaben beträgt vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben 200.000 Euro.
  • In jedem Teilvorhaben eines Verbundprojektes sollen Gesamtausgaben entstehen, die eine Zuwendung von mindestens 50.000 Euro ergeben.
  • Die Zuwendung für ein Vorhaben, unabhängig von seiner Struktur als Einzel- oder Verbundvorhaben, soll 20 Millionen Euro nicht überschreiten.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Investive kommunale Klimaschutz-Modellprojekte

Über den Förderaufruf „Investive kommunale Klimaschutz-Modellprojekte“ unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) kommunale Klimaschutzprojekte mit modellhaftem, investivem Charakter. Die geförderten Projekte leisten einen wesentlichen Beitrag zur Minderung von Treibhausgasemissionen und regen durch ihre bundesweite Sichtbarkeit zur Nachahmung und Umsetzung weiterer Klimaschutzprojekte an.

Projektskizzen können in der Einreichungsfrist beim Projektträger Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH eingereicht werden. Das Förderprogramm läuft noch bis November 2024.

Einreichungsfrist: 1. Sept. 2024 bis 31. Okt. 2024

Was wird gefördert?

  • Stärkung des Umweltverbundes
  • Grüne City-Logistik
  • Treibhausgas-Reduktion im Wirtschaftsverkehr
  • Smart-City (Vernetzung, Integration und intelligente Steuerung verschiedener umwelttechnischer Infrastrukturen)

Der Modellcharakter der Vorhaben soll sich dabei auszeichnen durch:

  • Hohe Treibhausgasminderung im Verhältnis zur Fördersumme
  • Die Verfolgung der klimaschutzpolitischen Ziele des Bundes
  • Einen besonderen und innovativen konzeptionellen Qualitätsanspruch
  • Den Einsatz bester verfügbarer Techniken und Methoden
  • Die Übertragbarkeit beziehungsweise Replizierbarkeit des Ansatzes sowie
  • Eine überregionale Bedeutung und deutliche Sichtbarkeit mit bundesweiter Ausstrahlung

Besonders wünschenswert ist die Einbeziehung und Aktivierung unterschiedlicher Akteure bzw. Zielgruppen.

Wer ist förderberechtigt?

Förderberechtigt sind Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse von Kommunen sowie Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune förderberechtigt.

Förderberechtigt sind auch Kooperationen („Verbünde“) von Kommunen, Verbänden, Vereinen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und Hochschulen. Ein Zusammenschluss von gleichartigen Antragstellern ist möglich.

Förderhöhe:

Die Förderquote beträgt in der Regel bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, für nachweislich finanzschwache Kommunen bis zu 90 Prozent. Die Mindestzuwendung pro Vorhaben liegt bei 200.000 Euro und soll 10 Millionen Euro nicht überschreiten.

Weitere Informationen unter:

Förderprogramm „Radnetz Deutschland“

Das Radnetz Deutschland ist das Netz nationaler Radfernrouten, die durch ganz Deutschland führen. Mit dem Förderprogramm zum Ausbau und zur Erweiterung des Radnetzes Deutschland unterstützt der Bund finanziell die qualitative Verbesserung sowie die Steigerung der Bekanntheit und Attraktivität der nationalen Radfernrouten, dazu gehören die D-Routen, der Radweg Deutsche Einheit sowie der Iron Curtain Trail.

Welche Strecken können in Hessen gefördert werden?

In Hessen verlaufen rund 760 Kilometer des Radnetzes Deutschland auf folgenden Streckenabschnitten:

  • D-Routen:
    D4 (Biedenkopf bis Heringen),
    D5 (Mainz-Kastel bis Mainflingen),
    D8 (Rheinradweg),
    D9 (Hann. Münden bis Sinntal),
  • Radweg Deutsche Einheit: Landesgrenze Rheinland-Pfalz über Cölbe bis zur Schleife Point Alpha und weiter bis Landkreis Kassel,
  • Iron Curtain Trail: Neuseesen (Witzenhausen) – Oberrieden (Bad Sooden-Allendorf) – Stadt Bad Sooden-Allendorf – Heldra (Wanfried) – Herleshausen – Widdershausen (Heringen) – Leimbach (Heringen) – Philippsthal Gemeinde Eiterfeld – Point Alpha (Rasdorf) – Schlitzenhausen-Günthers (Tann) – Batten (Hilders)

Wer ist förderberechtigt?

Baulastträger in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Eigenschaft sowie alle, die Maßnahmen aus der Verwaltungsvereinbarung auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung durchführen.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Förderaufruf „Fahrradparken an Bahnhöfen“

Aktuell ist keine Projekteinreichung möglich.

Ziel des Förderaufrufs ist es, den Radverkehr und den Öffentlichen Personenverkehr (ÖPV) besser miteinander zu verknüpfen. Gefördert wird unter anderem die Planung und der Bau von

  • Fahrradparkhäusern,
  • großen Sammelschließanlagen
  • und automatischen Fahrradparktürmen

an Bahnhöfen des Schienenpersonenverkehrs, an Busbahnhöfen und zentralen Stationen des ÖPV. Die Nachnutzung von leerstehenden oder untergenutzten Räumen im Bahnhofsumfeld wird begrüßt. Gefördert werden zudem Baumaßnahmen zur Anbindung von Fahrradparkhäusern an das Radwegenetz.

Das Programm richtet sich an Länder, Kommunen und kommunale Verbände, aber auch an Verkehrsverbünde und private Unternehmen. Gefördert werden bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Finanzschwache Kommunen können mit bis zu 90 Prozent gefördert werden. Die bauliche Umsetzung der Maßnahme muss bis 2026 abgeschlossen werden.

Projektträger des Förderaufrufs ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).

Für Rückfragen zu dem Förderaufruf wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen des BALM. Diese erreichen Sie per E-Mail unter: fahrradparken@balm.bund.de sowie telefonisch unter: 0221/5776-5099.

E-Lastenfahrrad-Förderung

Die Förderung im Rahmen der E-Lastenfahrrad-Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist am 29. Februar 2024 ausgelaufen.

Seit dem 1. März 2024 können daher keine Förderanträge mehr gestellt werden.
Alle bis zum 29. Februar 2024 eingegangen Anträge werden bearbeitet.
Für bereits bewilligte Vorhaben können Verwendungsnachweise geführt bzw. eingereicht werden.

Was wird gefördert?

Ab dem 1. März 2021 fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) die (Schwer-)E-Lastenfahrräder sowie (Schwer-)E-Lastenanhänger.

Diese müssen eine Nutzlast von mindestens 120 Kilogramm aufweisen. Vorgaben zum Mindest-Transportvolumen (bisher ≧ 1m³) sind entfallen. Aber: E-Lastenfahrräder müssen mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

Wer ist förderberechtigt?

  • private Unternehmen
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind
  • öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser bzw. deren Träger
  • rechtsfähige Vereine und Verbände

Förderhöhe:

25 Prozent der förderfähigen Ausgaben oder Kosten werden gefördert, jedoch maximal 2.500 Euro.

Weitere Informationen unter: