Kontrast

Fördermittel des Landes Hessen

Das Land Hessen unterstützt die Finanzierung von Maßnahmen und Projekten zur Stärkung der Nahmobilität. Die Förderrichtlinie Nahmobilität und das Mobilitätfördergesetz sind dabei die zwei wesentlichen Förderinstrumente des Landes zur Stärkung des Fuß- und Radverkehrs.  

Allgemeine Informationen zur finanziellen Förderung der Nahmobilität in Hessen finden Sie im Flyer „Förderung für Kommunen“

Richtlinie zur Förderung der Nahmobilität

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investive Maßnahmen, Planungen und Konzepte sowie Öffentlichkeitsarbeit für die Mobilität

  • zu Fuß,
  • mit dem Fahrrad (auch mit Elektrounterstützung)
  • und weiteren nicht motorisierten Verkehrsmitteln bzw. Fortbewegungsmöglichkeiten,
  • auch in der Verknüpfung mit dem Bus- und Bahnverkehr.

Förderfähig sind Projekte

  • zur infrastrukturellen Gestaltung der Verkehrswege zur Stärkung der Nahmobilität,
  • innovative Modellprojekte,
  • die Erstellung von Konzepten und die Planung von Verkehrswegen,
  • Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, sofern diese die Attraktivität des Fuß- und Radverkehrs stärken.

Im Vordergrund stehen Projekte, die kurzfristig umgesetzt werden können sowie kleinere Projekte. Die Bagatellgrenze liegt bei 20.000 Euro bei Investitionen und 2.000 Euro für Planungen und Konzepte sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.

Wer ist förderberechtigt?

Landkreise, Städte, Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände sowie Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen soweit diese Unternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind.

Bewilligungsstellen für die Förderung sind die jeweils zuständigen Fachdezernate Verkehrsinfrastrukturförderung Nord oder Süd (FD VIF) bei Hessen Mobil. Weiterführende Informationen und den Kontakt finden Sie bei Hessen Mobil.

Fördervolumen:

15,5 Millionen Euro jährlich

Weitere Informationen unter:

Förderung der Beleuchtung von wichtigen Schulrouten außerorts

Beleuchtung ist ein wichtiger Faktor für die Sicherheit und das Sicherheitsempfinden. Deshalb wird mit dem neuen Durchführungserlass zur Nahmobilitätsrichtlinie konkretisiert, dass eine Förderung im Rahmen Nahmobilitätsrichtlinie für wichtige Schulrouten außerorts möglich ist.

Damit soll der Weg zur Schule mit dem Rad auch im Herbst und Winter attraktiv gemacht werden. Als wichtige Schulrouten gelten insbesondere Wege mit einem Potenzial von mindestens 30 Fahrten in der Spitzenstunde bzw. bei kombinierten Fuß- und Radwegen 30 Personen in der Spitzenstunde in einer Entfernung von bis zu 7,5 Kilometern von den jeweiligen Schulstandorten. Die Beleuchtung soll bedarfsgerecht, d.h. sensorgesteuert, und wo möglich mit Photovoltaik betrieben werden, um die Unterhaltskosten gering zu halten.

Die Beleuchtung gilt als investive Maßnahme und wird mit einem Fördersatz von in der Regel 70 Prozent gefördert.

Wichtig: Um eine schnellere Umsetzung zu ermöglichen, wird im Jahr 2021 ein um 10 Prozentpunkte erhöhter Fördersatz gewährt.

Alle Informationen zur Förderung der Beleuchtung von wichtigen Schulrouten außerorts sind im folgenden Flyer dargestellt.

Verkehrsinfrastrukturförderung / Mobilitätsfördergesetz

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investive Maßnahmen und Planungen für die Mobilität

  • zu Fuß und
  • mit dem Fahrrad (auch mit Elektrounterstützung)
  • sowie in der Verknüpfung mit dem Bus- und Bahnverkehr (z.B. Fahrradverleihstationen).

Förderfähig sind:

  • investive Maßnahmen für die Fuß- und Radverkehrsinfrastruktur sowie
  • die Planungen dieser Maßnahmen.

Im Vordergrund stehen Projekte, die mittelfristig umgesetzt werden können sowie größere Projekte. Die Bagatellgrenze liegt bei 50.000 Euro bei Investitionen.

Wer ist förderberechtigt?

Landkreise, Städte, Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände

Bewilligungsstellen für die Förderung sind die jeweils zuständigen Fachdezernate Verkehrsinfrastrukturförderung Nord oder Süd (FD VIF) bei Hessen Mobil. Weiterführende Informationen und den Kontakt finden Sie bei Hessen Mobil.

Fördervolumen:

8 Millionen Euro jährlich

Weitere Informationen unter:

Bund und Land als Baulastträger

Geh- und Radwegebau ist grundsätzlich die Aufgabe des Straßenbaulastträgers. Für Landesstraßen liegt diese Straßenbaulast beim Land Hessen. In den kommenden zwei Jahren werden in Hessen weitere 100 Kilometer neue Radwege, die wichtige Lücken im Radnetz schließen werden, mit einem Investitionsvolumen von etwa 70 Mio. Euro in das Planungsprogramm aufgenommen. Dazu wird Hessen Mobil mit der Planung von 28 besonders dringlichen Radwegeprojekten an Bundes- und Landesstraßen beginnen. 16 Projekte werden an Bundesstraßen, 12 weitere an Landesstraßen angepackt. Die Dringlichkeitsbewertung und Auswahl der Maßnahmen für das Planungsprogramm erfolgte nach einer neuen Methodik.  

Weitere Informationen unter:

Städtebauförderung

Verbesserung der Nahmobilität und Stadtentwicklung gehen häufig Hand in Hand. Einen Überblick über die Fördermöglichkeiten zur Stadtentwicklung und -erneuerung in Hessen finden Sie hier:

Förderrichtlinie Klimaschutz

Was wird gefördert?

  • Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz fördert kommunale Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekte, unter anderem: Investive kommunale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen). Darunter fallen auch Ausgaben für die Einrichtung kommunaler Verleihsysteme von CO2-armen Mobilitätssystemen sowie deren Anschaffung für den innerkommunalen Gebrauch. Dies beinhaltet Kommunale Verleihsysteme bspw. von Fahrrädern oder Lastenfahrrädern
  • Kommunale Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen) oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen)
  • Kommunale Informationsinitiativen und Beteiligung an Wettbewerben der Europäischen Union oder des Bundes

Wichtig: Soweit eine Förderung auf der Grundlage anderer Förderprogramme oder Richtlinien des Landes Hessen gewährt werden kann, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich.

Wer ist förderberechtigt?

Antragsberechtigt sind hessische Kommunen, deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände sowie kommunale Unternehmen.

Förderhöhe:

Die Mitgliedskommunen des Projekts „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen“ sowie Kommunen mit Windenergieanlagen erhalten Fördersätze von 100 Prozent, andere Kommunen 80 Prozent. Die Stellung der Kommune im Finanz- und Lastenausgleich findet keine Berücksichtigung mehr.

Für investive Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekte können Kommunen bis zu 400.000 Euro und kommunale Unternehmen bis zu 200.000 Euro Fördermittel erhalten.

Studien und Analysen im Bereich Klimaanpassung werden mit bis zu 100.000 Euro finanziell unterstützt. Kommunale Informationsinitiativen über Klimaschutz und Klimaanpassungsmaßnahmen werden mit bis zu 100.000 Euro gefördert.

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie Klimaschutz unter:

Eine Übersicht der geförderten Maßnahmen zur Nahmobilität in Hessen finden Sie hier. Eine weitere Übersicht über geförderte Maßnahmen in Hessen zum Fuß- und Radverkehr finden Sie auf dem Portal des Mobilitätsforum Bund.