Kontrast
Verkehrsschild Fahrradschnellweg

© HMWVW – Corinna Spitzbarth

Sonderprogramm „Stadt und Land“

zur Förderung des Radverkehrs

Wiesbaden, 18. Februar 2020

Bundesverkehrsminister Scheuer hat gegenüber der Öffentlichkeit für die Jahre 2020 bis 2023 rund 625 Mio. Euro an Mitteln für den Radverkehr auf kommunaler Ebene angekündigt.

Voraussetzung dafür ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern. Diese hat der Bund noch nicht erarbeitet. Bisher sind folgende Eckpunkte bekannt:

Was wird gefördert?

Die Fördergegenstände werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) festgelegt. Planungskosten sollen förderfähig sein, jedoch keine Verwaltungskosten (Kosten innerhalb der Verwaltung)

Die Förderung von Baumaßnahmen, die aus anderen Mitteln gefördert sind, ist möglich. Es ist deshalb empfehlenswert, die Förderung der Planungskosten in Anspruch zu nehmen.

Die Mittel werden als Finanzhilfe an die Länder ausgereicht. Diese verantworten die Abwicklung. Grundlage ist ein Maßnahmenprogramm, das die Länder dem Bund zur Genehmigung vorlegen müssen.

Fördervolumen

Die Länder erhalten für die Jahre 2020 bis 2023 insgesamt rund 625 Mio. Euro (2020: 19 Mio. Euro, 2021: 175 Mio. Euro, 2022: 215 Mio. Euro, 2023: 215 Mio Euro) als Finanzhilfen nach Artikel 104b Grundgesetz.

Die 625 Mio. Euro Finanzhilfen werden nach einen problemorientierten Schlüssel auf die Länder verteilt.

Der Fördersatz für die einzelnen Maßnahmen soll sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen orientieren und in der Größenordnung der Nahmobilitätsrichtlinie in Hessen liegen. Als finanzschwache Kommunen gelten für den Bund Kommunen, die nach dem jeweiligen Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen müssen oder eine vergleichbare finanzschwache Haushaltssituation nachweisen können.

Eine Kombination mit weiteren Fördermitteln des Bundes oder der EU ist nicht zulässig

Weitere Informationen:

Die Länder sollen darauf achten, dass – je nach Siedlungsstruktur im jeweiligen Bundesland – eine angemessene Verteilung der Mittel zwischen urbanen und ländlichen Regionen erfolgt.

Das Land Hessen wird sich bei den Verhandlungen dafür einsetzen, dass die Förderbedingungen soweit wie möglich den bewährten Förderbedingungen der Nahmobilitätsrichtlinie in Hessen entsprechen und das Verfahren möglichst einfach gestaltet wird.

Die Beratung und Abwicklung soll in Hessen über die Kompetenzzentren Verkehrsinfrastrukturförderung von Hessen Mobil erfolgen.
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