Gebühren für Bewohnerparken in kommunaler Hoheit
Wiesbaden, 6. Februar 2022
Städte und Gemeinden haben in Hessen künftig mehr Freiheit bei den Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen. Eine entsprechende Verordnung ist Ende Januar in Kraft getreten, wie Wirtschafts- und Verkehrsminister Tarek Al-Wazir am Wochenende mitteilte. Damit setzt Hessen eine Möglichkeit des geänderten Straßenverkehrsgesetzes des Bundes um. „Wir erfüllen den Wunsch der Kommunen, das knappe Gut Parkraum seinem Wert entsprechend zu bewirtschaften“, sagte der Minister.
Bisher begrenzte das Bundesrecht die Gebührenspanne für Bewohnerparkausweise auf 10,20 bis 30,70 Euro pro Jahr. „An den Beträgen kann man sehen, seit wann diese Summen Bestand hatten: es handelte sich um das Äquivalent von 20 bzw. 60 D-Mark. Insbesondere in Ballungsgebieten entspricht dies nicht mehr den Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung des Straßenraums“, sagte Al-Wazir. „Künftig gibt es in Hessen keine Obergrenze mehr. Die Kommunen haben damit die Möglichkeit, lokale Besonderheiten wie etwa überaus hohen Parkdruck und Wohnsituation angemessen zu berücksichtigen. Auch die Größe des Fahrzeugs könnte ein Maßstab sein. Wer mehr Stellfläche benötigt als andere, könnte dann entsprechend mehr zahlen müssen.“
Der Minister wies darauf hin, dass auch die neue Freiheit natürlich mit Augenmaß gebraucht werden sollte: „Es gilt selbstverständlich das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Wer überzieht, gefährdet Akzeptanz und läuft Gefahr, das Ziel einer nachhaltigen Parkraumbewirtschaftung zu verfehlen. Ob und wie sich die Gebührenordnungen verändern, entscheiden aus guten Gründen zukünftig die Kommunen, die natürlich auch am nächsten an den Problemen der Parkraumbewirtschaftung und an ihren Bürgerinnen und Bürgern sind.“
Dafür wurde § 16 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12. Dezember 2007 wie folgt gefasst:
§ 16 Straßenverkehrsgesetz
Die Ermächtigung,
1. nach § 6a Abs. 5a Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zu erlassen,
2. nach § 6a Abs. 6 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 7, des Straßenverkehrsgesetzes Gebührenordnungen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze zu erlassen,
wird den Gemeinden übertragen.
Die Regelung ist ab dem 22. Januar 2022 gültig.
(Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 06.02.2022)