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Cover Förderung Beleuchtung Schulrouten

© Corinna Spitzbarth / HMWVW

Förderung der Beleuchtung von wichtigen Schulrouten außerorts – aktualisierter Durchführungserlass zur Förderrichtlinie Nahmobilität

Wiesbaden, 05. September 2020

Mit einem neuen Durchführungserlass wird die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nahmobilität an einigen Stellen ergänzt.

Förderung der Beleuchtung von wichtigen Schulrouten außerorts

Beleuchtung ist ein wichtiger Faktor für die Sicherheit und das Sicherheitsempfinden. Deshalb wird mit dem neuen Durchführungserlass zur Nahmobilitätsrichtlinie konkretisiert, dass eine Förderung im Rahmen Nahmobilitätsrichtlinie für wichtige Schulrouten außerorts möglich ist.

Damit soll der Weg zur Schule mit dem Rad auch im Herbst und Winter attraktiv gemacht werden. Als wichtige Schulrouten gelten insbesondere Wege mit einem Potenzial von mindestens 30 Fahrten in der Spitzenstunde bzw. bei kombinierten Fuß- und Radwegen 30 Personen in der Spitzenstunde in einer Entfernung von bis zu 7,5 Kilometern von den jeweiligen Schulstandorten. Die Beleuchtung soll bedarfsgerecht, d.h. sensorgesteuert, und wo möglich mit Photovoltaik betrieben werden, um die Unterhaltskosten gering zu halten.

Die Beleuchtung gilt als investive Maßnahme und wird mit einem Fördersatz von in der Regel 70 Prozent gefördert.

Wichtig: Um eine schnellere Umsetzung zu ermöglichen, wird im Jahr 2021 ein um 10 Prozentpunkte erhöhter Fördersatz gewährt.

Alle Informationen zur Förderung der Förderung der Beleuchtung von wichtigen Schulrouten außerorts sind im folgenden Flyer dargestellt.

Schaffung von sicheren Radverkehrsanlagen durch Markierungsarbeiten

Die Schaffung von sicheren Radverkehrsanlagen durch Markierungsarbeiten ist als investive Maßnahme im Einzelfall zuwendungsfähig, wenn Sie gleichwertig auch hinsichtlich der subjektiven Sicherheit mit dem Bau- und Ausbau von straßenbegleitenden Radwegen ist und Bau- und Ausbau ersetzt bzw. als duale (parallele) Führung ergänzt, um insbesondere den kapazitätsbedingten Ausbau für den Rad- und/oder Fußverkehr zu ersetzen. Sie müssen dazu dienen, durchgehende und in das Routennetz der Kommunen eingebundene Wegeführungen zu schaffen und dazu beitragen, die Umsetzung erheblich zu beschleunigen (z.B. durch den Wegfall aufwändiger Umgestaltungen des gesamten Straßenquerschnitts wegen der Entwässerung).

Förderfähig ist innerorts die einmalige Markierung von Radfahrstreifen, Radverkehrsfurten, Überquerungsstellen und Aufstellfächen als Teil eines Gesamtkonzeptes.

Die Maßnahme muss einen eigenen Verkehrswert besitzen. Für die Markierungen sind die Qualitätsstandards und Musterlösungen zum Radnetz Hessen zu beachten, mit denen das Regelwerk der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für Hessen konkretisiert wird.

Schutzstreifen, die bestimmungsgemäß auch vom Kfz-Verkehr mitgenutzt werden können, sind nicht förderfähig. Die Zweckbindung der Markierungen wird auf sieben Jahre begrenzt.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.nahmobil-hessen.de/foerderung/foerdermittel-hessen/