Kontrast

Neuer Durchführungserlass konkretisiert die Nahmobilitätsrichtlinie

Mit einem neuen Durchführungserlass wird die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nahmobilität an einigen Stellen konkretisiert.

Mit dem Durchführungserlass wird verdeutlicht, dass die Qualitätsstandards und Musterlösungen die fachliche Grundlage für die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen bildet. Das gilt für alle drei Ausbaustufen

  • Radschnellverbindungen,
  • Raddirektverbindungen und
  • Radverbindungen einschließlich der Hessischen Radfernwege.

Darüber hinaus wird die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für die Nahmobilität erläutert.

Mit der Klarstellung, dass Zuschüsse von Landkreisen an die Gemeinden als Eigenmittel der Gemeinden gewertet werden, wird ein Wunsch einiger Landkreise aufgegriffen.

Um Missverständnissen vorzubeugen, werden die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben auf Basis der DIN 276 Kostengruppe 700 abgegrenzt. Sie umfassen Bauherrenaufgaben, Finanzierungskosten und allgemeine Baunebenkosten.

Um die Nutzung von Mitteln des Bundes für die Kommunen in Hessen attraktiver zu machen wird konkretisiert, dass Landesmittel zur Kofinanzierung eingesetzt werden können. Die Randbedingungen sind im Durchführungserlass dargestellt. Selbstverständlich muss weiterhin der Förderzweck der Nahmobilitätsrichtlinie und Kriterien wie die Zweckbindungsfrist von 15 Jahren erfüllt werden. Für den Radverkehr besonders interessant sind dabei folgende Förderprogramme auf Bundesebene:

Mit dem neuen Durchführungserlass wird die Nahmobilitätsrichtlinie noch attraktiver.

Ansprechpartner für die Förderung sind die Kompetenzcenter Verkehrsinfrastrukturförderung Süd und Nord von Hessen Mobil